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EFTA02304007
ur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass I. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne
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