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EFTA02304007
tserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthalt, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt. Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann der ÖVI kei
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