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EFTA02304007
rn. VI. Rücktrittsrechte 1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts)
l; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbeiehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbeleh
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